§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen „Freunde der Gemeindebücherei Nußloch“. Er ist
in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Nußloch. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
– Zweck des Vereins
Zweck des
Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Beschaffung und Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für
die Gemeindebücherei Nußloch in Trägerschaft der Gemeinde
Nußloch. Der Verein unterstützt die Gemeindebücherei in der
Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages, ihrer
Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und
Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft bei
Veranstaltungen und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie
Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen und sonstige Einnahmen
bereit. Die Gelder sollen für Medienbeschaffung,
Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet
werden.
Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der Büchereileitung statt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
– Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
§ 4
– Vereinsmitgliedschaft
Mitglied im
Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu
unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen oder der Auflösung des Vereins.
Über den
schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,
steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in
Textform an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung
satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Soweit der
Vereinsausschluss durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden
Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann
bestätigt wird, ist der Beschluss endgültig.
Der Vorstand
kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Vorstand
kann Mitglieder, die den Verein mindestens zehn Jahre als 1.
oder 2. Vorsitzender/Vorsitzende erfolgreich geführt haben, zu
Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
– Beiträge
Von den
Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und
Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt
werden. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Beitragsordnung.
§ 6
– Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
– Vorstand
Der Vorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus
• der/dem 1.
Vorsitzenden
• der/dem 2.
Vorsitzenden
• der/dem
Schriftführer/in
• der/dem
Schatzmeister/in
• den
Leitern/innen der Gemeindebücherei.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Leiter/innen der Gemeindebücherei können den Verein nur gemeinsam mit dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstands-mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8
- Vorstandssitzungen
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. oder 2.
Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung
ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei gewählte Vorstandsmitglieder sein müssen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes gewählte Vorstandsmitglied hat eine Stimme, die Leiter/Leiterinnen der Gemeindebücherei haben unabhängig von ihrer Zahl gemeinsam nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 9
- Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere
• Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes
•
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Wahl der
Kassenprüfer/innen
•
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
•
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
•
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
•
Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
• weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Nußloch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Ausgabe des Amtsblattes als zugegangen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, bei Abwesenheit beauftragt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin ein Mitglied mit der Protokollführung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 10
- Kassenprüfung
Die von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei
Prüfer/Prüferinnen überprüfen die Kassen- und Rechnungsführung
des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten. Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen keine
Vorstandsmitglieder sein.
§ 11
– Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen der
anwesenden Mitglieder außer Betracht.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nußloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, möglichst für die Gemeindebücherei Nußloch.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Die Satzung in der durch die Mitgliederversammlung am 12.06.2023 beschlossenen Fassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2024 in § 11 Abs. 2 geändert.